Aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Atemschutzgerätekombinationen, ist die Tabelle nicht abschließend. Für Atemschutzgeräte, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, können für die Festlegung der Gebrauchsdauer Atemschutzgeräte mit vergleichbarer Beanspruchung für die atemschutzgerättragende Person herangezogen werden.

Tabelle 21

Gebrauchsdauer für Atemschutzgeräte

Nr. Schutzausrüstungen Gebrauchsdauer (Minuten) GD Erholungsdauer (Minuten) ED Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (Minuten) GDS Eingruppierung nach AMR 14.2 1)
1 Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)
1.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse 60 30 240 3) 3
1.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse funktionsbedingt 10 420 2
2 Regenerationsgeräte
2.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse 120 120 240 3) 3
2.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse funktionsbedingt 30 360 2
3 Schlauchgeräte
3.1 Frischluftdruckschlauchgerät oder Druckluft-Schlauchgeräte mit Vollmaske und Lungenautomat oder konstanter Luftversorgung 150 30 420 1
3.2

Druckluft-Schlauchgerät mit Vollmaske und Lungenautomat in Verbindung mit einem Behältergerät nach

Nr. 1.2

Gesamtgewicht > 5 kg
90 30 360 3
3.3

Frischluft- oder Druckluft-Schlauchgeräte mit Haube oder Helm

< 3 kg
keine Begrenzung     keine
3.4 Frischluft-Saugschlauchgeräte 90 45 300 3) 2
3.5 Druckluft-Schlauchgeräte mit Atemschutzanzug
3.5.1

mit Ventilation nur im Kopfbereich

< 3 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
180 30 450 1
3.5.2

mit Ventilation nur im Kopfbereich

3-5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150 30 420 2
3.5.3

mit Ventilation nur im Kopfbereich

> 5 kg

(Typ 1c)
60 30 180 3
3.5.4

mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung

< 3 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
keine Begrenzung     keine
3.5.5

mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung 3 - 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
210 30 420 2
3.5.6

mit Ventilation nur im Kopfbereich

> 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
120 30 240 3
3.5.7

mit Ventilation des gesamten Körpers

< 3 kg

(Typ 1c)
180 30 450 1
4 2) Filtergeräte
4.1 Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung        
4.1.1 Vollmaske mit P1- oder P2-Filter 135 30 420 1
4.1.2 Vollmaske mit P3-Filter oder Gasfilter 120 30 360 2
4.1.3 Vollmaske mit Kombinationsfilter 105 30 300 2
4.1.4 Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter 150 30 420 1
4.1.5 Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter oder Gasfilter 135 30 420 2
4.1.6 Halb-/Viertelmaske mit Kombinationsfilter 120 30 360 2
4.1.7 Partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil 75 30 360 3) 1
4.1.8 Partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil 150 30 420 1
4.2 Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (≤ 3 kg)
4.2.1 mit Vollmaske 150 30 420 1
4.2.2 mit Halbmaske 180 30 450 1
4.2.3 mit Haube oder Helm keine Begrenzung     keine
4.3 Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (3-5 kg)
4.3.1 mit Vollmaske 120 30 420 2
4.3.2 mit Halbmaske 150 30 450 2
4.3.3 mit Haube oder Helm 180 30 450 2
4.4 Filtergeräte mit Gebläseunterstützung und Atemschutzanzug
4.4.1

mit Ventilation nur im Kopfbereich

< 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150 30 360 2
4.4.2

mit Ventilation nur im Kopfbereich

> 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
120 30 240 3
4.4.3

mit Ventilation nur im Kopfbereich

> 5 kg

(Typ 1c)
60 30 180 3
4.4.4

mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung

< 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
180 30 450 2
4.4.5

mit Hitzestress verringernden Eigenschaften durch Ventilation des ganzen Körpers mittels zum Körper gerichteter Luftverteilung

> 5 kg

(Typ 3, Typ 4, Typ 5, Typ 6)
150 30 300 3
5 Atemschutzgeräte kombiniert mit Schutzanzügen
5.1

Kombination mit Schutzanzug mit verhindertem Wärmeaustausch (z. B. Chemikalienschutzanzug nach

DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b)
30 90 einschl. An- und Auskleiden 60 3) 3

1) Typische Zuordnung der Atemschutzgeräte in die Gruppen gemäß AMR 14.2. Die Kriterien für die Einteilung sind in Kapitel 9.3 beschrieben.

2) Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximal zulässige Gebrauchsdauer.

3) Wenn die maximal zulässige Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDSmax) ausgenutzt wird, sollte das Gerät nicht an mehr als zwei Arbeitstagen in Folge und an nicht mehr als vier Tagen pro Woche getragen werden.

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