Atemschutzgeräten werden in Abhängigkeit von ihrer Funktionsweise, Klasse und Bauform unterschiedliche Schutzniveaus zugewiesen.

Bei der Festlegung des Schutzniveaus in der Tabelle 2 sind neben der in der jeweiligen Norm angegebenen höchstzulässigen Leckage bereits weitere Einflussgrößen berücksichtigt worden, wie z. B. der Atemwiderstand bei hohen Atemminutenvolumina oder der verbleibende Schutz bei Störung am Gerät.

Das Schutzniveau entspricht nicht dem oft verwendeten Begriff "Schutzfaktor", der den Kehrwert der höchstzulässigen Leckage darstellt.

Eine geringe Leckage bedeutet, dass nur eine geringe Menge an Schadstoffen in das Innere des Atemanschlusses gelangt.

Um ausreichenden Schutz zu gewährleisten, muss das Schutzniveau des Atemschutzgerätes mindestens so hoch sein, wie das z. B. durch Messung ermittelte Vielfache des Grenzwertes eines vorliegenden Schadstoffes. Damit wird sichergestellt, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt.

Das in der Tabelle 2 angegebene Schutzniveau kann nur dann erreicht werden, wenn das Atemschutzgerät in einwandfreiem Zustand bestimmungsgemäß eingesetzt wird und der gewählte Atemanschluss passend für die atemschutzgerättragende Person ist.

Schutzniveaus sind nur für Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung festgelegt.

Für die Auswahl von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke gelten andere Kriterien. Nähere Informationen sind in Kapitel 4.5.2 angegeben.

Tabelle 2

Schutzniveau von Atemschutzgeräten

Geräteart Norm DIN EN Schutzniveau Bemerkungen, Einschränkungen
Filtergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2)
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P1 136 4

Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt.

Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme.
142
143
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P2 136 15 Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung.
142
143
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P3 136 400  
142
143
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P1, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 140 4 Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme.
143
149
1827
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P2, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 140 10 Gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung.
143
149
1827
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P3, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 140 30  
143
149
1827
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Gasfilter 1) 136 400  
14387
142
Halb-/Viertelmaske mit Gasfilter 1) 140 30  
14387
Gasfiltrierende Halbmaske 1) 405 bzw. 1827 30  
Gerät mit Kombinationsfilter Gas- und Partikelfilterteil sind getrennt zu betrachten. Es gelten die jeweiligen Schutzniveaus des Gas- und Partikelfilterteils.
Filtergeräte mit Gebläse (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2)

Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske mit Gebläse und

  • Partikelfilter
  • Gasfilter 2)
  • Kombinationsfilter 2)
12942   Geräte der Klasse TM1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
TM1   10
TM2   100
TM3   500

Helm/Haube mit Gebläse und

  • Partikelfilter
  • Gasfilter 2)
  • Kombinationsfilter 2)
12941   Atemschutzhelme oder -hauben bieten bei Ausfall oder Leistungsabfall des Gebläses keinen ausreichenden Schutz.
TH1   5 Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse TH1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
TH2   20
TH3   100
Atemschutzanzug mit Gebläse und Filter 12941   Schutz der Atemwege und des gesamten Körpers gegen feste und flüssige Aerosole und Gase.
TH1   10
TH2   50
TH3   500
Isoliergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.3)

Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil

Klasse A

Klasse A: geringe Anforderungen an Festigkeit und Beständigkeit gegen

Beflammung, Haube/Helm max. 1,5 kg

max. Länge des Druckluftschlauchs = 10 m
Druckluft-Schlauchgerät mit Haube oder Helm 14594   Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Klasse 1A   5
Klasse 2A   20
Klasse 3A   100
Klasse 4A   500

Druckluft-Schlauchgerät

mit Atemschutzanzug
14594   Geräte ohne entsprec...

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