Häufig ist es notwendig, einen Leitungsabschnitt abzusperren. Keine einfache Aufgabe. Denn durch das unkontrollierte Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.

Abb. 32 Die Ausschubsicherung verhindert das Verrutschen der Kanalblase.

Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-022 "Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung"
  • DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"
  • Bedienungsanleitung des Herstellers
Gefährdungen

Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss häufig zu Inspektionszwecken oder zur Instandhaltung der Abwasserzufluss unterbrochen werden. Um dieses zu erreichen, werden Absperrgeräte zur provisorischen Absperrung z. B. Rohrabsperrblasen, mechanische Rohrabsperrgeräte eingesetzt.

Gefährdungen für Beschäftigte können sich unter anderem ergeben, wenn

  • der zulässige Betriebsdruck überschritten wird
  • sich das Rohrabsperrgerät verschiebt bzw. verschieben kann
  • Rohrabsperrblasen platzen.
Maßnahmen

Allgemeines

Der Arbeitgeber hat beim Einsatz von Rohrabsperrgeräten sowohl im Hinblick auf die abzusperrende Rohrleitung als auch bei der Auswahl von Rohrabsperrgeräten mehrere Aspekte zu berücksichtigen.

Rohrleitung

Die Rohrabsperrgeräte müssen in Form, Größe/Durchmesser zur abzusperrenden Leitung passen. Die Rohrinnenwand im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes muss frei von Verunreinigungen und Ablagerungen sein, damit das Absperrgerät nicht beschädigt wird und dicht abschließt.

Die Rohrleitung im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes ist auf augenfällige Mängel (z. B. Risse, Grate, hervorstehende Bau- oder Montageteile) und Stabilität zu untersuchen. Gegebenenfalls müssen z. B. Unebenheiten, Ablagerungen, Grate, Hindernisse entfernt werden.

Der zulässige Leitungsdruck darf nicht überschritten werden (z. B. Angaben des Rohrherstellers, Höhendifferenz zwischen Tief- und Hochschacht). Nicht überdeckte Leitungen müssen gegebenenfalls gegen unzulässig axiale Bewegung gesichert werden.

Rohrabsperrgerät

Für die Auswahl der Rohrabsperrgeräte sind ausschlaggebend:

  • Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung
  • Rohrdurchmesser
  • Leitungsdruck

Weiterhin sind die Kenndaten der Rohrabsperrgeräte festzustellen - Querschnittsform, Größe, Nennweite sowie maximal zulässiger Geräteinnendruck und maximal zulässiger Leitungsdruck.

Zum Befüllen von pneumatischen Rohrabsperrgeräten sind Sicherheitsventile und Manometer zu verwenden.

Einbau des Rohrabsperrgerätes

Die Rohrabsperrgeräte müssen außerhalb der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrolliert werden. Sie dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen Punkten angeschlagen und abgelassen werden.

Stellen Sie z. B. durch die Unterweisung Ihrer Beschäftigten sicher, dass die Rohrabsperrgeräte auf voller Länge und achsenparallel ins Rohr eingesetzt werden. Der Dichtkörper darf zuerst nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung gefüllt werden. Dann erfolgt der Einbau einer geeigneten formschlüssigen Sicherung gegen Ausschub und unkontrolliertes Verschieben infolge Leitungsdruck (z. B. Verbau).

Bei wiederverwendbaren Ausschubsicherungen sind die Angaben des Herstellers (z. B. Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten. Bei zimmermannsmäßigen Konstruktionen ist eine Berechnung zu erstellen.

Beim Einsatz von pneumatischen Rohrabsperrgeräten, blasen und kissen darf der volle Geräteinnendruck erst aufgebracht werden, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen dürfen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder Schachtbauwerk) nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb dieses umschlossenen Raumes grundsätzlich keine Beschäftigten aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.

Ausbau

Der Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät darf erst beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist.

Prüfung

Stellen Sie sicher, dass die Geräte und Anlagen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen mindestens jedoch einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

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