4.2.1
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und trittsicher befestigt sein. [1]
4.2.2
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 müssen für eine auf das freie Ende des Bolzens lotrecht wirkende Kraft, d. h. für eine Einzellast von mindestens 1500 N, bemessen sein. [2]
4.2.3
An Freileitungsmasten dürfen Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 nach den für Ausnahmebelastung zulässigen Beanspruchungen gemäß DIN VDE 0210 “Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV” bemessen sein. Die Auftrittsbreite der Steigbolzen muss mindestens 150 mm, die Auftrittstiefe mindestens 20 mm oder der Durchmesser bei Rundprofilen mindestens 24 mm betragen. [3]
4.2.4
Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung nach Abschnitt 2 Nr. 2 müssen für eine auf den Anschlagpunkt wirkende Kraft von 20 kN bemessen sein. Die Sicherungseinrichtung muss so ausgeführt sein, dass die zum Einsatz kommenden Sicherungsseile reibungsarm geführt werden. [4]
Zu Auftrittsbreiten und -flächen siehe auch E DIN EN 13101-1 “Steigeisengänge; Teil 1: Anforderungen und Kennzeichnung”.
Beispiele siehe Bilder 5 bis 7.
Durch die zweisträngige Belastung der Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung verdoppelt sich die Prüfkraft gemäß DIN EN 795 von 10 kN auf 20 kN. Eine Verformung des Steigbolzens mit Sicherheitseinrichtung im Falle einwirkender Fangstoßkräfte ist zulässig. Die Sicherungsfunktion muss erhalten bleiben.
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