4.7.1 Öffnen von Schachtabdeckungen
Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sollen vom Unternehmer geeignete Werkzeuge wie z. B. Deckelheber zur Verfügung gestellt werden; die Versicherten sollen diese Werkzeuge benutzen.[1]
- festgefrorene Schachtabdeckungen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden – ein Auftauen mit heißem Wasser ist möglich,
- geführte Schachtabdeckungen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert sind.
4.7.2 Einrichtungen
[Vorspann]
Vor Beginn der Arbeiten in u. R. a. A. muss vom Aufsicht Führenden festgestellt werden, welche Einrichtungen in diesen Räumen enthalten sind oder während der Arbeit in diese eingebracht werden.
4.7.2.1 Ortsfeste Einrichtungen
Ortsfeste bewegliche Einrichtungen sind z. B.:
- Schnecken von Schneckenpumpenanlagen,
- kraftbetätigte Absperrschieber oder -klappen,
- Rührwerke in Schlammbehältern und Flotationsbehältern.
4.7.2.1.1 Arbeiten in u. R. a. A. dürfen erst dann begonnen werden, wenn:
- Gefahren durch bewegliche Teile oder Einbauten gesichert sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die nicht der Arbeitsausführung dienenden Arbeitsmittel zum Stillstand gebracht und gegen Wiederanlaufen gesichert werden.
- Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
- ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energien sicher vermieden ist.
4.7.2.1.2 Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen ist z. B. vermieden, wenn an elektrischen Antrieben:
- Zuleitungen abgeklemmt,
- abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften abgeschaltet und verschlossen,
Steckvorrichtungen getrennt und die Stecker gesichert
oder
- Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt sind.
Werden Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt, ist ein zusätzliches Verbotszeichen nach DIN EN 50 110-1/VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" mit der Sachaussage "Nicht schalten" erforderlich.
4.7.2.1.3 Ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie ist z. B. vermieden, wenn:
- bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwirkung (z. B. bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben) die zuführenden Energieleitungen drucklos,
- Teile, die ihre Lage verändern können, durch Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrichtungen festgelegt,
- Systeme mit Lage- oder Bewegungsenergie abgesenkt oder bis zum Stillstand abgebremst
sind.
Es kann im Einzelfall erforderlich sein, mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu treffen.
4.7.2.2 Ortsveränderliche Einrichtungen
4.7.2.2.1 Beim Transport und Einsatz von ortsveränderlichen Einrichtungen dürfen sich Personen nicht unterhalb der gehobenen Last aufhalten.
Ortsveränderliche Einrichtungen, die transportiert und eingesetzt werden, sind z. B. Düsen von Hochdruckspülgeräten, Umlenkrollen, Saugrohre, Staumanschetten, Spülschilder, optische Kanalbesichtigungsgeräte, Wurzelschneider, Kanaleimer, Tauchmotorpumpen. Besteht die Gefährdung, dass Versicherte bei Arbeiten in u. R. a. A. durch herabstürzende Teile verletzt werden können, sind Schutzmaßnahmen zu treffen.[1]
4.7.2.2.2 Düsen von Hochdruckspülgeräten sind so einzusetzen, dass ein Umkehren in der Haltung vermieden wird.[2]
4.7.2.2.3 Absperrblasen
Mit Wasser befüllte Absperrblasen stellen beim Bersten ein geringeres Risiko dar.[3]
- Arbeiten in mehreren Ebenen,
- Materialtransport, z. B. Hochziehen oder Herablassen von Arbeitsgerät.
Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Teile können z. B. sein:
- Vermeidendes Aufenthaltes unter Lasten,
- Umlenkrollen, die ein Durchlaufen bzw. Abspringen der Transportseile verhindern,
eine im Verhältnis zum Kanal richtig dimensionierte Düse eingesetzt wird und durch Einsatz eines Drehgelenks zwischen Düse und Spülschlauch ein Verdrilleffekt vermieden wird
oder
- zwischen Düse und Spülschlauch eine biegesteife Verlängerung eingesetzt wird.
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