Da der betriebliche Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Unternehmen bekannt gemacht werden muss, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßnahmen im Notfall zu unterweisen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter haben eigenverantwortlich auf eigene Kolleginnen und Kollegen, andere anwesende Personen und z. B. Menschen mit Behinderungen zu achten. Eine Qualifizierung einiger weniger Personen ist nicht zielführend.

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Abb. 1

Gründe für Alarmierung und Evakuierung

 
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gefordert, die Evakuierung zu unterstützen ohne sich selbst zu gefährden!

Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei Arbeitsstätten Personen geben, die besondere Aufgaben im Evakuierungsfall übernehmen, wenn dort Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Aufgabe dieser Personen kann es dann z. B. sein, dass

  • auf Hilfe angewiesene Personen unterstützt,
  • ortsunkundige Besucherinnen oder Besucher aus dem Gebäude zur Sammelstelle begleitet oder
  • Bereiche kontrolliert

werden.

Diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelferinnen oder Evakuierungshelfer, Räumungshelferinnen oder Räumungshelfer, Etagen- oder Stockwerksbeauftragte oder einfach als "Patinnen" oder "Paten" bezeichnet.

Die Übernahme der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolgt zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer.

  • siehe Anhang 6

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