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Gegenüber der vorigen Ausgabe vom November 2014 wurde die vorliegende Ausgabe komplett überarbeitet und auch auf die zukunftsweisende Kompetenzausbildung ausgerichtet (vgl. z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit). Neue spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten sind definiert und festgeschrieben. Die Ausbildung soll im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Lernformen, wie z. B. Praxisphasen, Praxisprojekt, Selbstlernphasen und Online-Seminaren stattfinden. Die vorliegende neue Ausgabe führt darüber hinaus näher aus, welche Ausbildungseinrichtungen bzw. welche ausbildenden Personen als qualifiziert und fachkundig gelten.

Vorwort

Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen wurden in Gesetzen[1], Verordnungen und Richtlinien die Betreiber und Betreiberinnen von Anlagen und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z. B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte.

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Unternehmer oder der Unternehmerin als kompetente Ansprechpersonen für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe Mai 2018 sind Brandschutzbeauftragte zum betrieblichen Brandschutz genannt. Ermittelt der Unternehmer oder die Unternehmerin eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung von Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, die eine beratende und unterstützende Funktion übernehmen.

Diese mit der VdS Richtlinie 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 textgleiche DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz

des Fachbereichs Feuerwehren Hilfeleistungen

Brandschutz der DGUV

Diese DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und"

Bestellung von Brandschutzbeauftragten wurde gemeinsam von DGUV, GDV / VdS

und vfdb erstellt und ist textgleich von diesen veröffentlicht.

DGUV Information 205-003

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p205003

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[1] z. B. Grundgesetz Artikel 2 (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

1 Brandschutzorganisation

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Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die Leitung einer Einrichtung 2 trägt die Verantwortung für die Erreichung dieser Schutzziele im Betrieb. Zum Aufbau einer hierzu erforderlichen Brandschutzorganisation und für die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben, sollte der Unternehmer oder die Unternehmerin zur Beratung Brandschutzbeauftragte bestellen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Dokumentation(en) von Brandschutzbeauftragten gemäß Ziffer 26 Kapitel 3 dieser Schrift mindestens einmal jährlich einzufordern. Dieser Jahresbericht soll mindestens den Bearbeitungsstand der übertragenen Aufgaben darlegen.

Abb. 1 Grundstruktur im betrieblichen Brandschutz

2 Im folgenden Unternehmer bzw. Unternehmerin genannt

1.1 Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte können gemäß Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.

Insbesondere werden Brandschutzbeauftragte z. B. für folgende Sonderbauten gefordert:

  • Industriebauten,
  • Versammlungsstätten,
  • Verkaufsstätten,
  • Hochhäuser.

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. mit Versicherungen, Kunden, Lieferanten erforderlich werden.

Darüber hinaus ist nach Arbeitsstättenverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2, die Vorgehensweise zur Ermittlung der Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten nach Kapitel 1.2 dieser Schrift (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.

1.2 Gefährdungsbeurteilung

Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden.

Gefährdungen im Sinn...

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