Brennbare Flüssigkeiten sollten nur in bruchsicheren Gefäßen aufbewahrt werden. Gut geeignet sind Metallbehälter. Auch Kunststoffbehälter können verwendet werden. Sie müssen aber bauartzugelassen sein, da sonst eine elektrostatische Aufladung auftreten und dadurch ein Entzünden der Dämpfe verursacht werden kann. Müssen brennbare Flüssigkeiten innerbetrieblich umgefüllt werden, müssen rechtzeitig geeignete Gefäße bereitgehalten werden. Behälter mit Dosiereinrichtung erleichtern ein verschüttfreies Umgießen.

In Arbeitsräumen dürfen nur so viel brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Dies bedeutet, dass maximal der Bedarf für einen Tag in Arbeitsräumen vorhanden sein darf. Über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen sind in Vorrats- oder Lagerräumen aufzubewahren. Von dieser Regel darf nur dann abgewichen werden, wenn ein Sicherheitsschrank zur Lagerung verwendet wird und nur bestimmte Mengen darin gelagert werden.

Abschn. 12 TRGS 510 legt für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern zusätzliche Maßnahmen fest:

  • zulässige Lagermengen, z. B. die Lagermenge je Raum ist – ohne zusätzliche Maßnahmen – auf 100 t entzündbare Flüssigkeiten beschränkt;
  • bauliche Anforderungen an Lagerräume, z. B. Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen bei Lagermengen bis 1 t (Kat. 1 und 2) bzw. bis 10 t (Kat. 3) feuerhemmend, darüber hinaus feuerbeständig abgetrennt sein;
  • Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen;
  • erforderliche Brandschutzeinrichtungen, z. B. Lagerräume müssen bei Lagermengen über 20 t mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sein.

Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare Flüssigkeiten sowie Anlagen zur Lagerung, Abfüllung (Füllen, Entleeren) und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten sind gemäß § 2 Nr. 30 ProdSG überwachungsbedürftige Anlagen.

Für Lageranlagen mit mehr als 10.000 l sowie für Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l pro Stunde entzündbare Flüssigkeiten besteht Erlaubnispflicht (§ 18 BetrSichV). Sie dürfen nur durch zur Prüfung befähigte Personen überprüft werden.

Für Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck (Druckanlagen) für entzündbare Flüssigkeiten gelten die entsprechenden Abschnitte der BetrSichV, insbesondere Abschn. 4 Anhang 2.

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