Gemäß § 22 DGUV-V 1 muss der Unternehmer die Maßnahmen planen, treffen und überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, Explosionen, unkontrollierten Austretens von Stoffen und sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

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