Die Gestaltungsanforderungen und -lösungen sind in erster Linie auf das sichere, barrierefreie Bewegen und Handeln von Personen mit Mobilitätseinschränkungen in Krankenhäusern und Arztpraxen ausgerichtet.[1]

[1] Ministerium für Umwelt des Saarlandes, Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern – Krankenhausbaurichtlinie (KhBauR) vom 1.3.2003.

2.1 Barrierefreie Kommunikation

  • Infomaterial zur barrierefreien Nutzung von Arztpraxen und Krankenhäusern,
  • ausreichendes Fachwissen der Leistungserbringer zur barrierefreien medizinischen Versorgung insbesondere bezüglich der Patienten mit geistigen Einschränkungen und Mehrfachbehinderungen, problemlose Terminfindung sowie Überwindung struktureller Barrieren hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungen,
  • Gewährleistung der Anmeldung per E-Mail, Fax, SMS insbesondere für hörbeeinträchtigte und taube Patienten,
  • einfache Sprache insbesondere für Patienten mit kognitiven Einschränkungen sowie klare und einfache Beschriftungen (z. B. Schriftgröße Arial 14 pt.), unterstützt von Bildern zur Veranschaulichung,
  • Verfügbarkeit psychotherapeutischer Angebote für Menschen mit Behinderungen und schweren psychischen Erkrankungen,
  • Gewährleistung barrierefreier Unterkünfte und Gleichbehandlung in der medizinischen Versorgung für pflegebedürftige behinderte Flüchtlinge,[2]
  • Regeln in leichter Sprache (z. B. Corona-Verordnung im Bundesland NRW mit Corona-Regeln in leichter Sprache[3]),
  • Geduld und Toleranz.
[1] Schülle: Barrieren der Barrierefreiheit – Gesundheitsversorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, Teil 1 – Empirische Erkenntnisse, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Fachbeitrag D 33, 2016.
[2] BRK Allianz: Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion, Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland, 2013.
[3] KSL (Kompetenzzentrum selbstbestimmt leben), Leichte Sprache – Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen, 2022.

2.2 Verkehrs-, Geh- und Rettungswege außerhalb von Gebäuden

  • Erreichbarkeit der Arztpraxen in max. 10 Minuten von Haltestellen für Bus, Bahn, Straßenbahn,
  • Geh- und Fahrverkehr sind voneinander zu trennen.
  • Zufahrten und Durchfahrten mit dem Charakter von Rettungswegen müssen 3 m breit sein und über einen zusätzlichen Gehweg von 1 m Breite verfügen; im Falle der Trennung von Fahrbahn und Gehweg durch Pfeiler oder Mauern sollte die Fahrbahnbreite 3,50 m betragen.
  • Auf Verkehrswegen, die als Rettungswege gekennzeichnet sind, ist das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen nicht gestattet.
  • Gehwege sollten durch unterschiedliche Kennzeichnung (unterschiedliche Beläge, Farbanstriche, Markierungsleuchten, Leitplanken) hervorgehoben werden.
  • Ein taktiles, visuelles und akustisches Wegeleitsystem erleichtert die Orientierung auf dem Weg ins Krankenhaus.
  • Die Beleuchtungsstärke der Verkehrs-, Geh-und Rettungswege sollte ≥ 50–100 lx betragen.
  • Die Beleuchtung darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

2.3 Stellplätze

  • Für Stellplätze von Kraftfahrzeugen kommen nur Flächen infrage, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- oder Bewegungsfläche der Feuerwehr dienen.
  • 3 % der erforderlichen Stellplätze, mindestens jedoch 2 gemäß KhBauR Anlage 1 gekennzeichnete Stellplätze sind in Eingangsnähe für Gehbehinderte bzw. Rollstuhlnutzer bereitzustellen, die eine Breite von 3,50 m aufweisen und vom Krankenhaus stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Parkplätze von Arztpraxen für körperlich eingeschränkte Patienten in Nähe des Eingangs.
  • Doppelstellplatz quer zur Fahrtrichtung: 6 m breit, 5 m lang.
  • Längsparkplatz in Fahrtrichtung: 2,50 m breit, 7,50 m lang, Bewegungsfläche daneben 1,50 m breit.
  • Stufenloser Zugang in die Praxis.

2.4 Treppen, Handläufe und Rampen

  • Treppen müssen beidseitig Handläufe haben, die auch über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzusetzen sind.
  • Gemäß Rentzsch et al. (2007) haben sich Treppen mit einer Tiefe (Auftritt) von 28 cm und einer Höhe von ≤ 15 cm als besonders geeignet erwiesen.[1]
  • Die nutzbare Breite der Treppen (lichtes Maß zwischen den Handläufen) muss ≥ 1,50 m bis 2,50 m betragen; Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.
  • Handläufe sollen beidseitig in 2 unterschiedlichen Höhen (90 cm und 65 cm) für normal- und kleinwüchsige Patienten und Beschäftigte vorhanden sein.
  • An Treppen bis zu 3 Stufen und an Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, sind farbige Treppenstufenmarkierungen Pflicht; in Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind aber alle Stufen.
  • Treppenstufen sollten zum Vermeiden von Stürzen (besonders durch Sehbehinderte und Ältere) so beleuchtet werden, dass die Trittkanten klar erkennbar sind, was eine Beleuchtungsstärke von 300–400 lx erfordert.
  • An Treppen sollten sich Aufmerksamkeitsfelder in einer Tiefe von ≥ 60 cm anschließen und durch taktile Wahrnehmung mit dem Blindenstock erfassbar sein.
  • Rampen zur barrierefreien Überwindung von Höhenunterschieden sollten eine Breite von ≥ 1,50 m bis maximal 2,50 m, eine Neigung von ≤ 6 % sowie beidseitig Radabwe...

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