Asbest kann enthalten sein in den früher häufig eingesetzten, klassischen Asbestzementerzeugnissen, wie Trennwänden, Fassadenverkleidungen, Welldächern und anderen Dacheindeckungen. Ferner bei Isolierungen aller Art, wie Spritzisoliermassen, Textilmatten oder sonstigen Füllmaterialien, bei Unterseiten von alten Fußbodenbelägen sowie Brandschutzisolierungen.

Die TRGS 519 regelt folgende Tätigkeiten:

  • vollständiges Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon,
  • Abwracken von Fahrzeugen, auch von Schiffen,
  • Demontieren von Anlagen oder Geräten,
  • vollständiges Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten.

Auch für sog. Nebenarbeiten – also Vorbereiten, Begleiten, Abschließen von ASI-Arbeiten – gilt die TRGS 519, z. B. für Probenahme, Begehung von Räumen oder Einrichten von Baustellen.

 
Achtung

Importe mit Asbest

Die Verwendung von Asbest ist nicht in allen Ländern verboten. Mit Importen (z. B. aus China) gelangen asbesthaltige Produkte, wie Toaster, Heizungen und andere Elektrogeräte sowie Dichtungsringe oder Faserzementprodukte, auch auf den deutschen Markt.

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