Für Beschäftigte in Schulen ist nach ArbMedVV üblicherweise nur die Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit relevant (für Verwaltungs- und Lehrkräfte sowie ergänzende pädagogische Kräfte, ggf. auch Hausmeister, wenn viel Bildschirmarbeit im Gebäudemanagement anfällt).

In Sonder-, Förder- oder integrativen Schulen kann bei entsprechenden Risiken (z. B. Kontakt mit Speichel und Ausscheidungen in relevantem Umfang bei Unterstützungs- und Pflegetätigkeiten) die Pflichtvorsorge für infektionsgefährdende Tätigkeiten anfallen.

In Grundschulen ist darüber hinaus im Fall einer Schwangerschaft eine betriebsärztliche Beratung erforderlich, bei der geklärt wird, ob der Kontakt einer schwangeren Beschäftigten zu den Kindern eingeschränkt werden muss, wenn gegen bestimmte im Kindesalter verbreitete Infektionskrankheiten, die das Ungeborene schädigen können, kein ausreichender Immunschutz vorliegt.

 
Wichtig

Mutterschutz in Grundschulen

Mutterschutz in Grundschulen ist ein schwieriges Thema. Alle Beteiligten wollen Schaden von Mutter und Kind abwenden. Da es sich jedoch bei in der Schwangerschaft gefährlichen Infektionen (glücklicherweise) um seltene Risiken handelt, sind die erforderlichen Maßnahmen nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar und werden auch nicht immer einheitlich gehandhabt. Entsprechend verunsichert und manchmal auch unzufrieden sind schwangere Frauen, Schulleitungen und schließlich auch Eltern, wenn es um Beschäftigungsbeschränkungen und z. B. die daraus resultierenden Versetzungen geht. Hier kann nur der intensive Dialog mit Betriebsarzt, ggf. Frauenarzt, Betroffener und Schulleitung weiterführen.

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