Umschlossene Räume, die begangen werden müssen, müssen ausreichend belüftbar sein, um Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel, Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlichen Konzentrationen (z. B. Methan, CO2) zu vermeiden (§ 10 DGUV-V 21). Dabei muss geprüft werden, ob

  • eine natürliche Lüftung mit wirksam angeordneten, nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ausreichend ist oder
  • eine technische Lüftung notwendig ist (mind. 6-facher Luftwechsel pro Stunde bei Räumen bzw. 600 m³ pro Stunde und m² Kanalquerschnitt bei Kanälen).

Technische Lüftungen müssen im Abwasserbereich blasende Lüftungen sein. Saugende Lüftungen könnten kritische Gase/Gas-Luftgemische zur Arbeitsstelle hinziehen.

Die ausreichende Wirksamkeit der Lüftung muss bei Einstiegsarbeiten durch Messungen geprüft werden.

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