Erfolgt aufgrund der Erstbeurteilung eine Unterweisung, kann diese schriftlich an den Homeoffice- oder Telearbeitnehmer erfolgen. Sie kann aber auch im Stammbetrieb persönlich erfolgen.

Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG muss die Unterweisung regelmäßig wiederholt werden, spätestens dann, wenn ein besonderes Erfordernis eintritt, wie z. B. eine Veränderung der Arbeitsbedingungen (z. B. ein Umzug oder eine Verlagerung des Homeoffice in einen anderen Raum). Um dem Arbeitgeber und/oder seinen Verantwortlichen überhaupt die Möglichkeit einzuräumen, von Veränderungen im Arbeitsumfeld des Telearbeitsplatzes Kenntnis zu bekommen, sind z. B. Befragungen geeignet.

Auch hierzu empfiehlt sich eine vertragliche Regelung:

 
Praxis-Beispiel

Regelung "Überwachung des Arbeitsschutzes"

(1) Der Arbeitnehmer wird auf besondere arbeits- und gesundheitsschützende Maßnahmen vom Arbeitgeber hingewiesen (Unterweisung nach § 12 ArbSchG). Er kann dazu auch aufgefordert werden, an Unterweisungen im Stammbetrieb teilzunehmen.

(2) Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber von sich aus über Veränderungen des Arbeitsumfeldes des Homeoffice- oder Telearbeitsplatzes informieren.

(3) Der Arbeitnehmer wird die ihm regelmäßig vom Arbeitgeber überlassenen Fragebögen zu "Veränderungen im Arbeitsumfeld" wahrheitsgemäß beantworten.

Verstöße gegen diese Auflagen sind – wie bei jedem anderen Arbeitnehmer – Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.[1]

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