• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
  • Mitwirkung bei Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln (z. B. Isolierhandschuhe bei elektrotechnischen Arbeiten an Hochvoltsystemen und Schutzhelm mit Visier an E-Bikes) und Hautschutzmitteln,
  • Beratung zur Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans einschließlich des hygienischen Verhaltens am Arbeitsplatz,
  • Hinweise zur Auswahl geeigneter PSA (insbesondere Kopfschutz) bei Benutzung von Elektrofahrrädern und Wahl der Geschwindigkeiten entsprechend der eigenen Fertigkeiten,
  • Hinweise zur Wahl des geeigneten Unfallversicherungsschutzes,
  • Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe,
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit der relevanten Gefährdungen und Belastungen und daraus folgenden Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge.[1]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung bei Tätigkeiten von Zweiradmechatronikern

  • G 8 "Benzol": Beeinträchtigung durch Vergaserkraftstoff bei Motorenprüfungen;
  • G 20 "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung durch Tätigkeiten in Fertigung, Montage sowie bei Testung von Motorrädern;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch allergisch bzw. chemisch-irritativ wirkende Gefahrstoffe (z. B. Reinigungsmittel);
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen durch Kontakt mit Schmierstoffen bei Wartung und Instandhaltung;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Erschwernisse durch das Tragen von Atemschutzgeräten in Form einer Beeinträchtigung der Atemfunktion im Zusammenhang mit der Schwere der Arbeit;
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems, einschließlich Vibrationen": körperlich schwere Arbeit beim Heben und Tragen von Ersatzteilen und Baugruppen, teilweise in Zwangshaltungen (z. B. Bücken und Beugen);
  • Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: hoher Verantwortungs- und Zeitdruck hinsichtlich einer termingerechten und zugleich verkehrssicheren Wartung und Instandhaltung.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer – und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zu Testfahrten bzw. zum Kunden (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsuntersuchung);

Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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