Die zur Prüfung befähigte Person muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen. Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Die Art der Berufsausbildung ist stark abhängig vom jeweiligen Prüfgebiet. Sie kann vom Facharbeiter (z. B. Elektriker, Elektroniker, Industriemechaniker, Maschinenschlosser) über Techniker, Meister bis zum Ingenieur reichen.

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