Der Verleiher:
- schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der alle Rechte und Pflichten regelt;
- vereinbart mit dem Entleiher einen Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit, der höher ist als der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers;
- haftet dafür, dass der Leiharbeitnehmer entsprechend qualifiziert ist;
- übernimmt i. d. R. keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit;
- haftet nicht bei Arbeitsausfall oder wegen mangelnder Arbeitsleistung;
- ist mitverantwortlich, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden;
- ahndet pflicht- und weisungswidriges Verhalten des Leiharbeitnehmers;
- stellt das Arbeitszeugnis aus.
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