Der Entleiher:

  • nutzt die Arbeitskraft eines Leiharbeitnehmers. Zwischen den beiden wird kein Vertrag geschlossen. Es bestehen also auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche;
  • hat das Weisungsrecht;
  • ist mitverantwortlich für den Arbeitsschutz;
  • muss dafür sorgen, dass der Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb am Arbeitsplatz unterwiesen und eventuell eingearbeitet wird;
  • haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Beiträge, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam sein sollte (§ 10 AÜG).

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