Die Ausarbeitung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist eine Kernaufgabe des Koordinators. Der Plan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar machen, auch die für die Durchführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II BaustellV.

Zunächst sind die vorliegenden Planungsunterlagen zu sichten und koordinierungsrelevante Aspekte herauszufinden. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bauablaufs werden die Gefährdungen ermittelt und Vorschläge zu geeigneten Maßnahmen der Vermeidung bzw. Minimierung (z. B. gemeinsam genutzte Schutzvorrichtungen) erarbeitet. Die Vorüberlegungen münden im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der folgende Elemente enthält:

  • die vorgesehenen Arbeitsabläufe, gegliedert z. B. nach Gewerken,
  • gewerkbezogene und gewerkübergreifende Gefährdungen,
  • die räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe (Wechselwirkungen zwischen den Gewerken),
  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen,
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen,
  • Maßnahmen zum Schutz Dritter (Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn),
  • Termine im Baufortschritt im Zusammenhang mit Koordinierungserfordernissen.

Um dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Wirksamkeit zu verschaffen, muss der Koordinator auf die Aufnahme der Anforderungen in die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibungen, hinwirken. Die an der Ausschreibung beteiligten Betriebe sind dann in der Lage, sich bereits im Rahmen ihrer Angebotsbearbeitung und Preiskalkulation mit den geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen auseinandersetzen. Im Ergebnis ist damit eine gute Vorleistung in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz für die künftige Baustelle erbracht. In der Praxis ist es leider noch immer nicht Standard, die BaustellV in der skizzierten Art und Weise umzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge