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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) dient dem koordinierten Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber, die bei der Realisierung eines Bauvorhabens gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Dieses Dokument enthält grundsätzlich die Einteilung der notwendigen Arbeiten, die jeweiligen koordinationsrelevanten Gefährdungen, die notwendigen Schutzmaßnahmen und die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen. Außerdem berücksichtigt er ggf. betriebliche Tätigkeiten auf dem Baugelände oder in dessen unmittelbarer Nähe. Die Erstellung des SiGePlans ist Aufgabe des Koordinators nach Baustellenverordnung und hat während der Planung der Ausführung zu erfolgen. Der Plan muss vor der Eröffnung der Baustelle vorliegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Erstellung eines SiGePlans beruht auf § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV).

Die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 31 (RAB 31) gibt den Stand der Technik bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans wieder. Die RAB 31 enthält inhaltliche Mindestanforderungen und Empfehlungen für einen SiGePlan.

1 Auslösekriterien

§ 2 Abs. 3 BaustellV fordert, dass ein SiGePlan immer dann zu erstellen ist, wenn auf einer Baustelle

  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.

Diese Auslösekriterien wurden durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.10.2010 (Rs. C-224/09) noch strenger formuliert. Demnach gilt nach der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die auch der BaustellV zugrunde liegt, die Pflicht, vor Eröffnung der Baustelle einen SiGePlan zu erstellen, für alle Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit be...

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