Die Anforderungen hinsichtlich arbeitsschutzfachlicher Kenntnisse sind für beide Stufen erfüllt, wenn ein Abschluss als Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) vorhanden ist. Liegt dieser nicht vor, müssen in Stufe 1 Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften für die dort aufgeführten Baumaßnahmen, in Stufe 2 umfassende Kenntnisse und Erfahrungen für alle übrigen Arten von Baustellen nachweislich vorhanden sein. Der Nachweis ist erbracht mit Vorlage der Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang "Anlage B zur RAB 30". Er umfasst 32 Lehreinheiten von jeweils 45 Minuten.

Die Anforderung ist auch erfüllt, wenn die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse während der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder entsprechende berufliche Erfahrungen erworben wurden.

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