Der Arbeitnehmer erhält i. d. R. während der Eingliederungsphase kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern die vorgesehenen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld). Dafür kommt je nach Sachlage der jeweilige Rehabilitationsträger auf: Kranken- oder Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft, abhängig davon, ob die bestehende Einschränkung durch Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit usw. ausgelöst wurde. Bei vorheriger Arbeitslosigkeit treten auch die Arbeitsagenturen als Rehaträger auf.

Allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch für die erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederung unabhängig vom normalen Beschäftigungsverhältnis separat eine Entgeltvereinbarung treffen, die durch die Rehaträger entsprechend ergänzt wird.

Auch Arbeitnehmer können für solche Maßnahmen, z. B. für nötige Arbeitsplatzanpassungen, Leistungen erhalten.

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