Eine stufenweise Wiedereingliederung hat als Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen durch eine schonende Heranführung an die Arbeitsbelastungen zu verbessern oder wenigstens zu stabilisieren. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gehört sie in die Zuständigkeit des behandelnden Arztes.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme begründet ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer Phase, in der der Arbeitnehmer weiterhin dem rechtlichen Status nach arbeitsunfähig geschrieben ist. Ihm entstehen daher in keinem Fall irgendwelche finanziellen oder versicherungsrechtlichen Nachteile. Voraussetzung für die Wiedereingliederungsmaßnahme ist, dass der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit in gewissem Umfang wieder aufzunehmen. Darüber entscheidet der behandelnde Arzt mit dem Betroffenen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Maßnahme besteht gegen den Arbeitgeber allerdings nicht.

 
Wichtig

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Wiedereingliederung

Oft greift bei einer Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX auch das sog. Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX. Das ist dann der Fall, wenn die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen überschreitet, was in den fraglichen Fällen meist zutrifft. BEM hat die Aufgabe nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsphase zu klären, ob durch Maßnahmen am Arbeitsplatz das Risiko minimiert werden kann, dass es zu erneuten gesundheitsbedingten Ausfällen kommt. Auch wenn die Stoßrichtung bei beiden Verfahren unterschiedlich ist, dienen sie beide dazu im Sinn einer möglichst umfassenden Rehabilitation Arbeitsfähigkeit sicherzustellen.

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