• Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses und Prüfen der Sicherheitsdatenblätter auf Aktualität,
  • Beratung zur Gestaltung des Arbeitsablaufs und zur Pausenregelung (Kurzpausen, aktive Pausengestaltung),
  • Beratung zur Auswahl von gefahrlosen Arbeitsstoffen (z. B. Kühlschmierstoffe),
  • Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans und Beratung zu Hautschutz, Hautreinigung und -pflege,
  • Beratung zur ergonomischen Gestaltung der Bedienstelle der Werkzeugmaschinen bezüglich der Anordnung und Gestaltung der Bedienelemente und ggf. Anzeigeinstrumente,
  • Einflussnahme auf die Gestaltung von Arbeitsaufgaben hochqualifizierter Fachkräfte bezüglich des manuellen Ausführens von Arbeitstätigkeiten mit produktionsvorbereitenden, überwachenden und organisierenden Arbeitsfunktionen,[1]
  • Hinweise zur Gestaltung der Allgemeinbeleuchtung, der arbeitsplatzorientierten bzw. Arbeitsplatzbeleuchtung,
  • Möglichkeiten zur Integration der psychischen Belastung und Beanspruchung in die Gefährdungsbeurteilung,[2]
  • bei Gefahr von Infektionen durch Kontakte mit Kunden im Service- und Montagebereich (z. B. SARS-CoV-2-Virus) regelmäßige Kommunikation zwischen Führungsebene und Beschäftigten und Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen;[3]
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Werkzeugmechanikern kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[4]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • G 1.4 "Staubbelastung": Beeinträchtigung der Atemwegsorgane durch metallische und keramische Stäube";
  • G 15 "Chrom (VI) – Verbindungen": Gefahr kanzerogener Wirkungen durch Chromat-Exposition;
  • G 20 "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung bei Tätigkeiten an Dreh-, Fräs- und Schleifmaschinen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Atemwegsreizungen durch chemisch-irritativ wirkende Stoffe (z. B. Metallstaub, Kühlschmiermittelaerosole);
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen durch den Umgang mit Kühlschmiermitteln, Klebern und Kunststoffen;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skletett-Systems einschließlich Vibrationen": Muskel-Skelett-Erkrankungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie durch langes Arbeiten im Stehen, teilweise in Zwangshaltungen;
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: Gefahr von Überbeanspruchung durch Qualitäts- und Termindruck, andererseits Unterbeanspruchung durch Monotonie im Fall überwiegender Überwachungstätigkeiten.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Fahrzeugen zur Übergabe der gefertigten Werkzeuge und Vorrichtungen beim Kunden (Fahrerlaubnisverordnung).

Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

Schließlich kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

[1] Richter: Arbeit zwischen Fremd- und Eigenkontrolle – Möglichkeiten und Grenzen humaner Arbeitsgestaltung in der DDR, J. Psychologie des Alltagshandelns 8 (2015) 2, S. 4–11.
[2] BGHM: Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung, Teil 1: Handlungshilfe zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung, FI Nr. 0052, 2019.
[3] BGHM: Coronavirus – Handlungshilfe Psychische Belastung in Krisenzeiten, 2020.
[4] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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