Im Einrichtbetrieb besteht die Möglichkeit, Werkzeugmaschinen ohne trennende bzw. nicht trennende Schutzeinrichtungen zu betreiben. Der Einrichter bzw. der Bediener ist in dieser Betriebsart nicht gegen wegfliegende Werkstücke bzw. Werkzeuge geschützt. Daher sind in dieser Betriebsart die zulässigen Geschwindigkeiten (Drehzahlen, Vorschübe, etc.) normgemäß stark vermindert und der Betreiber muss alle notwendigen Bewegungen über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung auslösen ("Totmannschaltung").

Außerdem sind dazu noch zusätzliche organisatorische Maßnahmen bzw. Festlegungen durch den Betreiber zu treffen (u. a. zur Qualifikation des Bedienpersonals).

Für das Arbeiten mit Pressen enthält z. B. Kap. 2.3 Abschn. 3.5 DGUV-R 100-500 exakte Vorgaben, welche organisatorischen Maßnahmen für den Einrichtbetrieb umzusetzen sind.

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