Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz festzulegen. Dazu gehört auch die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Spätestens wenn vermehrt über Beschwerden am Arbeitsplatz geklagt wird, die mit diesem in Verbindung gebracht werden, ist Handlungsbedarf gegeben. Besser ist natürlich der präventive Einsatz von Stehpulten um seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.

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