Der Betriebsrat hat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen.

Er sollte sich deshalb an Begehungen mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten beteiligen.

 
Wichtig

Begehung beim Abteilungsleiter anmelden

Betriebsräte sollten sich bei Rundgängen durch den Betrieb beim zuständigen Abteilungsleiter unter Angabe des Besuchsgrundes anmelden. Das Landesarbeitsgericht Bayern ist der Auffassung, dass der Betriebsrat sogar dazu verpflichtet ist (LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.1993, 7 TaBV 13/93).

Um seine Aufgabe zu erfüllen, hat der Betriebsrat auch das Recht

  • von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und um Informationen zu bitten oder sich selbst Informationen zu verschaffen,
  • nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

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