Das Einbringen von Stoffen, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

[1] (zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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