(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. 3Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes anzupassen.

 

(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

 

1.

die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

 

a)

soweit die Satzung der Gemeinde oder des Zweckverbandes nach § 54 Absatz 4 dies vorsieht, oder

 

b)

soweit eine erlaubnisfreie Benutzung oberirdischer Gewässer nach § 43 Absatz 1 Satz 2 oder des Grundwassers auf der Grundlage einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt,

 

2.

die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

 

(3) 1Anstelle der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung von unverschmutztem Abwasser, welches bei der Gewinnung von Wärme in offenen Systemen zur Nutzung von Erdwärme anfällt, verpflichtet. 2Die Beseitigung von separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen obliegt den Betreibern.

 

(4) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen,

 

1.

wenn eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder

 

2.

wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann oder

 

3.

soweit das Abwasser im Rahmen geltender Vorschriften auf dem Grundstück genutzt werden kann.

2Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

 

(5) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch anfallenden Abwassers, das dazu bestimmt ist, unter Einhaltung der Vorschriften des Abfall- und Düngerechts sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt.

[1] (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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