(1) Schiffbare Landesgewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist.

 

(2) 1Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen sowie im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zu erlassen:

 

1.

zur Ausübung, Regelung oder zur zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Schifffahrt auf schiffbaren Landesgewässern,

 

2.

zur Gefahrenabwehr und zum Verhalten in Häfen einschließlich des Güterumschlages und zur Ausstattung und Unterhaltung von Häfen,

 

3.

zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen,

 

4.

zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden,

 

5.

zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

2In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. 3Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.

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