(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt benutzen.
(2) Schiffbare Gewässer sind Gewässer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.
(3) 1Die für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umweltschutzes, insbesondere der Gewässerreinhaltung, der öffentlichen Ruhe sowie des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnungen zu regeln oder zu beschränken. 2Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
1. |
den Betrieb und das Verhalten in Häfen und an UmschlagsteIlen; |
2. |
zeitliche und örtliche Beschränkungen der Schiff- und Floßfahrt; |
3. |
die Registrierung und die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen; |
3Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 4Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. 5Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht der für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.
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