(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel, Werder), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.

 

(2) Die §§ 6 bis 9 finden bei Inseln Anwendung.

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