(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

 

(2) 1Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, auf angemessene Weise bezeichnet werden. 2Die Beteiligten können verlangen, dass die Uferlinie auf ihre Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

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