1) Muss für jedes Bauvorhaben durch den Bauherrn ein Koordinator bestellt werden?

Nur bei Baumaßnahmen, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist der Bauherr bzw. der beauftragte Dritte verpflichtet, einen geeigneten Koordinator zu bestellen. Erfolgt die Realisierung des Vorhabens durch einen Generalübernehmer (GÜ), kann der Bauherr seine Pflichten nach BaustellV an diesen als verantwortlichen Dritten übertragen. Es empfiehlt sich, die Übertragung schriftlich und mit genauer Beschreibung des inhaltlichen Umfangs und der übergehenden Pflichten vorzunehmen.

2) Wie können Bauherren überprüfen, ob ein Koordinator für das Bauvorhaben "geeignet" ist?

Im Verordnungstext selbst wird nur gefordert, dass der Bauherr einen "geeigneten Koordinator" bestellt, ohne dass dies näher erläutert wird. Konkretere Hinweise gibt die RAB 30 "Geeigneter Koordinator".

Für die Beurteilung der Eignung eines Koordinators sollte sich der Bauherr Nachweise vorlegen lassen zu:

  • baufachlicher Ausbildung;
  • sicherheitstechnischen Kenntnissen bei Bauarbeiten;
  • speziellen Koordinatorenkenntnissen;
  • Referenzen.

Nähere Erläuterungen dazu sind in den Anlagen A bis C zur RAB 30 enthalten.

3) Gibt es Vorgaben an die Vorankündigung eines Bauvorhabens?

Für jede Baustelle, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen und muss mind. folgende Angaben nach Anhang I BaustellV enthalten:

  • Bezeichnung und Ort der Baustelle;
  • Name und Anschrift des Bauherren bzw. des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten;
  • Art des Bauvorhabens;
  • Angaben (soweit erforderlich) zu den Koordinatoren;
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Bauvorhabens;
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, der Zahl der Arbeitgeber und der Zahl der Unternehmer ohne Beschäftigte;
  • Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern bzw. Unternehmern ohne Beschäftigte.

4) Gibt es Vorgaben zu Form und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes?

Aus dem Verordnungstext selber ergeben sich keine definierten Einzelbestimmungen. Allerdings werden in der RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan" als untergesetzliche Regelung Mindestanforderungen an den Inhalt von SiGe-Plänen formuliert:

  • Arbeitsabläufe;
  • Gefährdungen;
  • räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe;
  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen;
  • Arbeitsschutzbestimmungen.

An die Darstellungsform von SiGe-Plänen werden weder durch die BaustellVO noch durch die RAB 31 konkrete Anforderungen formuliert. Somit sind die Erarbeiter der SiGe-Pläne an keine Formvorgabe gebunden.

5) Gibt es Vorgaben an Form und Inhalt der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage?

Ebenso wie beim SiGe-Plan ergeben sich aus dem Verordnungstext keine definierten Anforderungen. Analog zum Vorgehen beim SiGe-Plan wurden in der RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten" die erforderlichen Inhalte definiert:

  • Teil der baulichen Anlage;
  • Art der Arbeit;
  • Gefahren;
  • Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Im Unterschied zur RAB 31 wurden Beispiellösungen für Unterlagen veröffentlicht.

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