Die Baustellenverordnung stellt der zuständigen Behörde verschiedene Möglichkeiten zur Ahndung von Pflichtverletzungen des Normenadressaten zur Verfügung.

Sollten Bauherren bzw. beauftragte Dritte eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln oder bei entsprechenden Bedingungen nicht dafür sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausgearbeitet wird, können sie mit einem Bußgeld bis 5.000 EUR belangt werden. Diese Tatbestände können bereits ohne direkte schädliche Folgen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten ordnungsrechtlich wirksam werden. Bemerkenswert erscheint dabei der Sachverhalt, dass für die Vorankündigung, die im Vergleich zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan geringeren Aufwand erfordert, wesentlich konkretere und eindeutigere formale Anforderungen gestellt werden.

Dies sollte jedoch nicht zur Geringschätzung eines sinnvollen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes verführen. Obwohl die Rechtsprechung die Bedeutung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes noch nicht in die Urteilsfindung einfließen ließ, ist ein möglicher Vorwurf schuldhaften vorsätzlichen Handelns nicht auszuschließen. Das könnte der Fall sein, wenn Gefährdungen für Beschäftigte auf Baustellen, die sich bei einer rechtzeitigen und fachgerechten Planung hätten vermeiden lassen können, als so gravierend herausstellen, dass sie ursächlich für das Herbeiführen erheblicher Gefahren oder sogar für das Zustandekommen schwerer bzw. tödlicher Unfälle angesehen werden müssen. Im Falle vorsätzlichen Handelns mit Gefährdung von Leben und Gesundheit von Beschäftigten kann die Strafvorschrift des § 7 Abs. 2 BaustellV zur Anwendung gelangen, die in Verbindung mit § 26 ArbSchG Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

Darüber hinaus können auch Rechtsbestimmungen des Zivilrechts greifen. In einigen Fällen entschieden Gerichte bereits auf Schadenersatzforderungen an Koordinatoren bzw. die sie beauftragenden Unternehmen nach Unfallereignissen gemäß § 823 BGB. Auch werden die Unfallversicherungsträger zunehmend aktiv im Hinblick auf die Erhebung von Regressansprüchen gemäß § 110 SGB VII.

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