Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört beim Betreiben von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 die Bestellung von Laserschutzbeauftragten gemäß § 5 OStrV.

Es dürfen jedoch nur Personen zum Laserschutzbeauftragten bestellt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Der Arbeitgeber muss selbst entscheiden, welche Vorschläge und Anmerkungen des Laserschutzbeauftragten er umsetzt.

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