Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann aus dem Arbeitsschutzrecht, insbesondere aber aus dem Baurecht erforderlich sein. Folgende Vorgaben können die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten notwendig machen:

Bauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)

Insbesondere bei folgenden Sonderbauten werden Brandschutzbeauftragte gefordert:

  • Industriebauten,
  • Versammlungsstätten,
  • Krankenhäuser,
  • Verkaufsstätten.

Brandschutzkonzept

Für ein Bauvorhaben wird durch einen Sachverständigen ein Brandschutzkonzept erstellt. Der Sachverständige kann im Brandschutzkonzept auch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten fordern.

Baugenehmigung

Als Auflage zur Erteilung einer Baugenehmigung kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gefordert werden.

Vertragliche Vereinbarung

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. mit Versicherungen, Kunden oder Lieferanten notwendig sein. Oftmals fordert der Sachversicherer einen Brandschutzbeauftragten bzw. gewährt Rabatte, wenn das versicherte Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten bestellt hat.

Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung

Gemäß ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" kann bei einer erhöhten Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Beispiele von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind in der ASR A2.2 enthalten.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen auch die Brandgefährdungen im Unternehmen ermittelt und bewertet werden. Die Ergebnisse sind Grundlage für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation.

Sofern bei der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wird, kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten eine entsprechende Schutzmaßnahme darstellen.

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