§ 3 ArbSchG verpflichtet den Unternehmer bzw. Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, damit Beschäftigte nicht verletzt werden oder einen Gesundheitsschaden erleiden. Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, aus der sich die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergeben. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen in der Reihenfolge technisch, organisatorisch und persönlich (T-O-P) gewählt werden. Persönliche (individuelle) Schutzmaßnahmen (z. B. PSA) dürfen nur nachrangig zum Einsatz kommen.

Durch den Einsatz von PSA müssen dann die restlichen Gefährdungen so weit reduziert werden, dass die Beschäftigten durch das bestimmungsgemäße Benutzen der Schutzkleidung ausreichend geschützt sind. Die Kosten der Persönlichen Schutzausrüstung trägt im Übrigen der Arbeitgeber. Zu den Kosten zählen die Beschaffung, die Reinigung und die Instandhaltung.

§ 2 PSA-BV bestimmt, dass der Arbeitgeber nur Persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen darf, die

  • den Anforderungen entsprechen,
  • Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
  • den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

Weitere Forderungen sind:

  • PSA muss den Beschäftigten individuell passen;
  • PSA sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt; erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten;
  • durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet.

Wer unterstützt jedoch den Unternehmer bei der Auswahl notwendiger PSA? §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz definieren die Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zu deren Aufgaben gehören u. a. die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln.

Sowohl Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch Betriebsärzte sind mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren vertraut und kennen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die sie häufig sogar selbst durchgeführt haben. Dieses Wissen hilft ihnen, geeignete PSA auszuwählen. Hierbei können sie gerade auch mögliche Wechselwirkungen berücksichtigen. Zusätzlich verfügen Sie über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der PSA. Marktbeobachtungen sind ebenfalls bei der Auswahl nützlich. I. d. R. verfügt kein anderer Mitarbeiter über diese Wissenskombination.

 
Achtung

Trageversuche

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte verfügen über das notwendige Fachwissen, eine Vorauswahl geeigneter PSA zu treffen. Vor der Einführung sollten jedoch zwingend Trageversuche und die Beteiligung der Mitarbeiter erfolgen. Dies hat folgende Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter (s. dazu: Warum sollten vor der Einführung neuer Persönlicher Schutzausrüstung Trageversuche gemacht und die Mitarbeiter bei der Auswahl beteiligt werden?).

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