Der Arbeitgeber muss nach PSA-Benutzungsverordnung dafür sorgen, dass Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung) unterwiesen werden, mind. jedoch einmal jährlich.

Nach § 31 DGUV-V 1 muss der Arbeitgeber beim Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, den Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse sowohl in theoretischen Unterweisungen als auch im Rahmen von praktischen Übungen vermitteln.

Er muss dafür sorgen, dass die Unterweisungen durch geeignete Personen abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzen (z. B. von Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen, Herstellern von Atemschutzgeräten).

Träger von Filtergeräten

Träger von Filtergeräten müssen eine theoretische Unterweisung erhalten, die – soweit zutreffend – folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für Atemschutz, Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,
  • Belastung durch Atemschutzgeräte,
  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter,
  • Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen Gebrauchs,
  • Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmacksinnes),
  • Instandhaltung, z. B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung,
  • Entsorgung.
 
Achtung

Regelmäßige Unterweisung

Nur Mitarbeiter, die fachgerecht und wiederkehrend unterwiesen werden, können sachgerecht mit Atemschutzgeräten umgehen und erkennen Gefährdungen für Leben und Gesundheit bereits im Ansatz (z. B. Atemluftfilter, die durch die Anlagerung von zu filterndem Material langsam ihre Funktionsfähigkeit verlieren).

Nach dem Abschluss der theoretischen Unterweisung muss eine Trageübung mit angelegtem Filtergerät unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchgeführt werden. Dazu gehören u. a. das Anlegen des Geräts, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und Gewöhnungsübungen.

Für die Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca. 2 Stunden notwendig. Die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig (ca. monatlich) benutzt werden.

Träger von Isoliergeräten

Träger von Isoliergeräten müssen eine theoretische Unterweisung erhalten, die – soweit zutreffend – folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für den Atemschutz, Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan,
  • Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen,
  • physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
  • Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
  • Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
  • Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Selbstrettung,
  • Maßnahmen zur Sicherung von Geräteträgern,
  • Instandhaltung, z. B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung,
  • Entsorgung.

Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung müssen zur Gewöhnung Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät durchgeführt und der Gebrauch der Mess- und Hilfsgeräte (soweit erforderlich) geübt werden. Dabei muss auch das Anlegen des Geräts und die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und der Einsatzbereitschaft des Gerätes geübt werden. Falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.

Im Rahmen der Unterweisung müssen typische Trageübungen mit dem vorgesehenen Isoliergerät durchgeführt werden. Bei Regenerationsgeräten ist die Dauer der Trageübung nach der Gebrauchsdauer des Gerätes einzurichten.

Wird zusätzlich zu Pressluftatmern und Regenerationsgeräten andere PSA verwendet, z. B. Schutzanzüge, müssen die Übungen unter Einbeziehung dieser PSA durchgeführt werden.

Die umfassende Erstunterweisung dauert erfahrungsgemäß bei Trägern von Pressluftatmern und Regenerationsgeräten mind. 20 Stunden. Wird nur eine Geräteart benutzt und sind keine Rettungsaufgaben zu erfüllen, kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, jedoch nicht unter 8 Stunden. Das Verhältnis zwischen theoretischer Ausbildung und praktischer Übung soll in etwa 2:1 betragen.

Erfahrungsgemäß dauern Wiederholungsunterweisungen mind. 2 Stunden und sind wie folgt durchzuführen:

  • halbjährlich bei Tr...

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