1.1 Definition

Betriebsärzte sind Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

1.2 Hintergrund

Das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (kurz: Arbeitssicherheitsgesetz) fordert von den Unternehmern in § 2, Betriebsärzte (mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats) schriftlich zu bestellen.

Der Betriebsarzt bekommt – soweit erforderlich – Unterstützung vom Unternehmer in Form von Räumen, Einrichtungen, Geräten, Mitteln und Hilfspersonal. Erforderliche Weiterbildung ist vom Unternehmer zu finanzieren.

Der Betriebsarzt ist unabhängig bei der Anwendung seiner Fachkunde. Der Betriebsarzt ist somit bei der Anwendung der Fachkunde weisungsfrei und darf nicht durch die Erfüllung der Aufgaben benachteiligt werden.

1.3 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben

Mit der Bestellung werden die Aufgaben übertragen, die der Betriebsarzt wahrzunehmen hat. Er soll den Unternehmer beraten und unterstützen

  • in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, bezogen auf die Fachgebiete Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Einrichtungen sowie bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und bei der Einführung von Einrichtungen und Arbeitsstoffen,
  • bei der Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung (er achtet auch auf die Benutzung bei den Mitarbeitern),
  • bei der Betrachtung von Arbeitsabläufen sowie der Gestaltung der Arbeitsumgebung hinsichtlich arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer, arbeitshygienischer und sonstiger ergonomischer Fragen.

Ein Betriebsarzt arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebs- oder Personalrat zusammen (z. B. gemeinsame Begehung der Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen). Sofern dabei Handlungsbedarfe festgestellt werden, macht er dem Unternehmer entsprechende Vorschläge zur Verbesserung.

Betriebsärzte nehmen an Arbeitsschutzausschusssitzungen teil.

Durch seine Arbeit wirkt der Betriebsarzt zusätzlich darauf hin, dass sich alle Beschäftigten vorschriftsmäßig verhalten.

Der Betriebsarzt ist für die Organisation der Ersten Hilfe zuständig. Er hilft dabei, langfristig erkrankte Beschäftige wieder in den Beschäftigungsprozess zu integrieren (Wiedereingliederungsmanagement).

1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten benötigt der Betriebsarzt eine zusätzliche Ausbildung und eine Erlaubnis von der Berufsgenossenschaft.

1.5 Vorteile durch die Bestellung eines Betriebsarzts

Mit der Bestellung des Betriebsarztes ist ausreichende Fachkunde für die Beratung des Unternehmers vorhanden (Expertenwissen).

Es ist mit einer Verringerung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden zu rechnen. Sobald es arbeitsbedingt gesundheitliche Probleme gibt, können vom Betriebsarzt geeignete Lösungen vorgeschlagen werden. Besonders gefährdete Mitarbeiter werden regelmäßig untersucht (Vorsorgeuntersuchungen).

Außerdem findet eine Beurteilung neuer Arbeitsmittel, Körperschutzmittel, Anlagen, Einrichtungen etc. statt. Dadurch wird zusätzlich zur fachkundigen Beurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit aus arbeitsmedizinischer Sicht ein Verbesserungspotenzial erkannt.

1.5.1 Welche weiteren Gründe sprechen dafür, nicht nur die gesetzliche Notwendigkeit zu erfüllen?

  • Die Mitarbeiter werden in der Zukunft mit einem höheren Lebensalter in den Ruhestand wechseln. Die Gesunderhaltung von älteren Mitarbeitern ist auch ein wirtschaftlicher Faktor. Je geringer der Krankenstand ist, um so geringer sind die Kosten für diese Fehlzeiten.
  • Die Work-Life-Balance gewinnt an Bedeutung. Hier kann der Betriebsarzt sein Fachwissen entsprechend einbringen. Mitarbeiter können z. B. Informationen erhalten, wie sie Stress geeignet abbauen können, um ihn nicht ins Privatleben zu tragen.
  • Ergonomische Betrachtungen von Arbeitsabläufen führen häufig dazu, dass durch eine veränderte Arbeitsweise auch wirtschaftliche Erfolge messbar sein können (gesteigerte Produktivität).

1.6 Folgen bei Verstößen

Sofern Sie die Forderungen des § 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllen, handeln Sie im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

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