Die Gefährdungsbeurteilung dient der Prävention: Gefährdungen werden systematisch ermittelt, bewertet und Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festgelegt. Bei einer Erstbeurteilung werden alle Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten auf mögliche Gefährdungen untersucht. Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. erforderlich bei:[1]

  • allen betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können, z. B. Einsatz neuer Stoffe bzw. neuer Maschinen und Anlagen, neuer Verfahren, Einrichten neuer Arbeitsplätze, Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, Änderung der Arbeitsorganisation und/oder der Tätigkeitsabläufe u. Ä.;
  • Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinflussen, z. B. Arbeiten an Gas- und Hochdruckleitungen;
  • Ermitteln von Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von neuen Arbeitsmitteln und Festlegen von Anforderungen an Prüfpersonal;[2]
  • Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen sowie Berufskrankheiten und Fehlzeiten, die wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen am Arbeitsplatz entstanden sind;
  • Änderung bestehender bzw. Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften;
  • Änderungen des Standes der Technik;[3]
  • Störfällen, z. B. dem unbeabsichtigten Austritt von Stoffen in die Umwelt.

Und schließlich müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Alter und Alterungsprozess der Beschäftigten und damit z. B. die ergonomische alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln berücksichtigt werden (§ 3 BetrSichV). Geeignete Maßnahmen können sich sowohl auf die Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie, Arbeitsmittel) als auch auf die Arbeitsgestaltung (Aufgaben, Arbeitszeit, Arbeitstempo) beziehen.

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