Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Gemäß Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie Ihren Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darstellen. D. h., Sie müssen sicherstellen, dass neue Maschinen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Ergreifen Sie daher Maßnahmen, die bereits bei der Planung, beim Einkauf und bei der Inbetriebnahme diese Anforderungen sicherstellen. Vergessen Sie dabei nicht, dass ein CE-Zeichen nicht automatisch eine Garantie für eine sichere Maschine darstellt. Lassen Sie grundlegende Sicherheitsfunktionen durch Ihre Mitarbeiter (z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit) vor Inbetriebnahme überprüfen.

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