Grundsätzlich ist stets der Unternehmer für den Arbeitsschutz verantwortlich. Gemäß § 21 DGUV-V 1 muss der Unternehmer Maßnahmen ergreifen, die es den Mitarbeitern bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Die Arbeitsstättenverordnung sowie die ASR A1.3 und ASR A2.3 schreiben die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen vor.

Ferner hat der Arbeitgeber durch regelmäßige Kontrolle und ggf. erforderliche Instandhaltungsarbeiten dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wirksam sind. Dies gilt auch für Leuchtzeichen sowie langnachleuchtende Materialien. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung.

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