1) Darf man von den Prüffristen der DGUV-V 3 abweichen?

Ja! Wer eine kürzere Prüffrist festlegt, hat keine Probleme. Wer sich jedoch ohne Grund für eine längere Prüffrist entscheidet, der hat dann Probleme, wenn durch die längere Prüffrist ein Unfall (Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit) hervorgerufen wird. Als Unternehmer sind Sie in solchen Fällen beweispflichtig.

2) Müssen die Prüfungen dokumentiert werden?

Ja (§ 5 Abs. 3 DGUV-V 3 und §§ 14 und 17 BetrSichV).

3) Wie erfolgt eine derartige Dokumentation?

Besitzen das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage eine eindeutige Nummer bzw. Identifikationsmerkmal, kann die durchgeführte Prüfung auch in einem Prüfbuch dokumentiert werden. Ist das nicht der Fall, dann besteht die Möglichkeit, das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage mit einem Prüfmerkmal auszustatten (Prüfmarke, Prüfsiegel etc.). Dieses Prüfmerkmal muss so angebracht werden, dass es während der Prüffrist nicht verschleißen und auch nicht einfach abhanden kommen kann.

4) Was macht man, wenn ein Gerät zum Zeitpunkt der Prüfung nicht auffindbar ist?

Der Benutzer hat sich vor dem Gebrauch des elektrischen Betriebsmittels oder der elektrischen Anlage davon zu überzeugen, dass äußerlich erkennbare Mängel nicht vorhanden sind. Ein äußerlich erkennbarer Mangel ist eine nicht durchgeführte oder nicht mehr gültige Prüfung. Der Benutzer darf ein mangelhaftes elektrisches Betriebsmittel bzw. eine elektrische Anlage nicht verwenden, bevor diese nicht geprüft wurden.

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