Überblick

Nach REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) müssen als gefährlich eingestufte Chemikalien so angewendet werden, wie es der Lieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Abweichungen vom Expositionsszenario können den Anwender zu aufwendigen Schritten zwingen, wenn er die Verwendung fortsetzen will. Scaling ist hier für Chemikalienanwender eine attraktive Möglichkeit, zu zeigen, dass ihre Verwendungen REACH-konform sind. Das setzt aber voraus, dass im Expositionsszenario entsprechende Scaling-Hilfen gegeben werden. Denn Registrierer können gar nicht die Vielfalt der Verwendungsbedingungen in ihren Expositionsszenarien im Einzelnen beschreiben. Sie können aber Scaling-Hilfen anbieten, um möglichst viele Verwendungen ihrer Kunden abzudecken. Auch Chemikalienhersteller und Formulierer können durch Scaling-Hilfen ihre Kunden in deren REACH-Aufgaben unterstützen. Produktspezifische, maßgeschneiderte Scalinghilfen sind ein wertvoller Service, den Hersteller von Stoffen und Gemischen ihren Kunden bieten können. Für die Erstellung produktspezifischer Scaling-Hilfen sind anwenderfreundliche Vorlagen entwickelt worden. Sie sind frei verfügbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Thematik "Scaling" wird im Zusammenhang der REACH-Verordnung wichtig für die Pflichten nachgeschalteter Anwender. Nachgeschaltete Anwender bekommen von ihren Lieferanten Sicherheitsdatenblätter. Diese können Expositionsszenarien enthalten. Expositionsszenarien geben an, unter welchen Bedingungen Stoffe sicher verwendet werden können. Sie werden unter REACH für viele als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische erforderlich. Wenn solche Produkte verwendet werden, werden die zugehörigen Expositionsszenarien als Bestandteil von Sicherheitsdatenblättern mit den Produkten mitgeliefert. Es ist die Aufgabe des Kunden, sicherzustellen, dass er die Angaben im Sicherheitsdatenblatt bzw. im Expositionsszenario einhält und dass seine Anwendungen durch diese Angaben abgedeckt sind (Art. 37 Abs. 4 und 37 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Es kann sein, dass der Kunde die Produkte seines Lieferanten anders einsetzt, als es im Expositionsszenario beschrieben ist. Anwendungsbedingungen, die zu anderen bzw. zu höheren Expositionen führen können, sind durch das mitgeteilte Expositionsszenario nicht abgedeckt. Falls der nachgeschaltete Anwender sich nicht auf einige wenige Ausnahmeregeln berufen kann, muss er als Folge entweder seine Prozesse ändern, sodass er das Expositionsszenario einhält. Oder er muss für seine Verwendung eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen (Artikel 37 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Hier setzt Sacling an.

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