Überblick
  • Technische Lüftungsmaßnahmen verringern die Raumluftkonzentration von in der Atemluft befindlichen Gefahrstoffen so stark, dass Arbeitnehmer ohne gesundheitliche Gefährdung mit Gefahrstoffen tätig werden können.
  • Gemäß Gefahrstoffverordnung müssen Schutzmaßnahmen in der folgenden Rangfolge ergriffen werden: Zuerst technische Schutzmaßnahmen, dann organisatorische Schutzmaßnahmen und erst zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Atemschutz als persönliche Schutzmaßnahme darf daher erst dann angewendet werden, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend Schutz für die Mitarbeiter gewährleisten.
  • Dieser Grundsatz muss bei der Frage, ob eine technische Lüftungsmaßnahme dem Atemschutz vorzuziehen ist, berücksichtigt werden.
 

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