1) Muss die Rangfolge der Schutzmaßnahmen immer eingehalten werden?

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen muss grundsätzlich eingehalten werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Schweißarbeiten

  • Ein dauerhaft eingerichteter Schweißarbeitsplatz in einer Werkstatt oder ein Spritzlackierstand sind sicherlich kein Ausnahmefall, da hier eine technische Lösung möglich ist.
  • Bei einmaligen Schweißarbeiten in einem nur schwer erreichbaren Arbeitsbereich ist eher zu begründen, warum von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen und Atemschutz gewählt wird.

2) Muss die Abweichung von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen dokumentiert werden?

Eine Abweichung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich begründet werden. Mithilfe der schriftlichen Dokumentation weist der Unternehmer bzw. der Vorgesetzte nach, dass er sich hinreichend Gedanken darüber gemacht hat, ob eine technische Lüftungsmaßnahme möglich, wirtschaftlich vertretbar und aufgrund eines häufigen Einsatzes der Maßnahme Atemschutz vorzuziehen ist.

 
Achtung

Inhalt der schriftlichen Begründung

Aus der schriftlichen Begründung muss selbstverständlich der Grund erkennbar sein, warum die Maßnahme Atemschutz vorgezogen wird. Darüber hinaus sollte angegeben werden, wie häufig bzw. bis wann diese Maßnahme angewendet werden darf. Halten Sie sich an die dokumentierten Begründungen und führen Sie keine Dauerlösung als abweichende Schutzmaßnahme ein.

3) Muss die Wirksamkeit der technischen Lüftungsmaßnahme nachgewiesen werden?

Lüftungsmaßnahmen werden mithilfe der technischen Auslegung der Anlage (Luftwechselzahl) bzw. Strömungsprüfröhrchen nachgewiesen (im Fall von Punkt- oder Flächenabsaugungen im Entstehungsbereich von Gefahrstoffen). Soweit erforderlich, ist die Schutzmaßnahme zusätzlich durch Konzentrationsmessungen nachzuweisen.

4) Muss bei Vorliegen von Gefahrstoffen in der Luft stets eine technische Lüftung oder Atemschutz als Maßnahme festgelegt werden?

Diese Maßnahmen setzen voraus, dass sich in der Atemluft so große Gefahrstoffkonzentrationen befinden, dass beim Einatmen die Gesundheit der Mitarbeiter oder Dritter gefährdet wird. Anhalt dafür bieten die Arbeitsplatzgrenzwerte oder das Sicherheitsdatenblatt.

 
Achtung

Arbeiten in inertisierter Umgebung

Bei Arbeiten in inertisierter Umgebung (z. B. mit Stickstoff inertisierter Behälter) besteht Lebensgefahr, da hier der lebensnotwendige Sauerstoff fehlt. Hier ist umgebungsumluftunabhängiger Atemschutz die richtige Schutzmaßnahme, da eine technische Lüftung unwirksam ist.

5) Wer legt die Schutzmaßnahmen fest?

Die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Dabei muss der Unternehmer – bzw. der Vorgesetzte – sich fachkundig beraten lassen.

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