Die Beurteilung der Gefährdung durch wassergefährdende Stoffe sollte Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. § 6 GefStoffV sein. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gewässerschutzbeauftragter, wenn vorhanden, sollten hier Hand in Hand arbeiten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Betriebszustände von Anlagen berücksichtigt werden, auch mögliche Betriebsstörungen und damit zusammenhängende Leckagen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten können.

 
Achtung

Haben Sie an die Löschwasser-Rückhaltung gedacht?

Brandschutzmaßnahmen sollten auch Vorkehrungen zur Löschwasser-Rückhaltung beinhalten. Und beziehen Sie die Maßnahmen bei der nächsten Feuerwehrübung mit ein!

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