Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (§ 26 ArbSchG) können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt (§104 ff. SGB VII). Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 SGB VII).

Kommt es im Zusammenhang mit dem Führen eines Flurförderzeugs zu einem Unfall mit Personenschaden wird i. d. R. von den Ermittlungsbehörden u. a. nach der ordnungsgemäßen Ausbildung und schriftlichen Beauftragung gefragt. Stellt sich heraus, dass eine Ausbildung nicht oder nicht sachgemäß durchgeführt wurde, kann dies zur Haftung des Arbeitgebers oder der zuständigen Führungskraft führen.

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall mit einem Flurförderzeug wurde z. B. 2005 ein Unternehmer vom Amtsgericht Freiburg zu 75 Tagessätzen à 100 EUR verurteilt. Laut Gerichtsurteil hatte er es versäumt, für eine sachgerechte Ausbildung Sorge zu tragen.

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können darüber hinaus (auch ohne dass ein Unfall eingetreten ist) mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII).

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