Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer Berufserkrankung

 

Tenor

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 13.01. 2005 verpflichtet, die Sehnenscheidenentzündungen im rechten Handgelenk der Klägerin (Finger III–V) als Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Das beklage Bundeseisenbahnvermögen trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung. Sie ist Beamtin des gehobenen Dienstes beim Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dem Bestehen ihrer laufbahnrechtlichen Prüfung war sie als Fahrdienstleiterin, Aufsichtsbeamtin, Kundenbetreuerin, Abfertigungsleiterin, Programmiererin, Qualitätsbeauftragte, Filialleiterin und Controllerin eingesetzt; sie bekleidet ein Amt der BesGr. A 12 BBesO. Alle Tätigkeiten wurden mit kontinuierlich steigenden Anteilen der Dienstzeit, zuletzt mit rund 90 % seit Juni 2001, an Personal Computern (PC) ausgeführt, wobei als Eingabegeräte Standard-Tastaturen und -Mäuse benutzt wurden. Ungefähr im Januar 2003 litt die Klägerin bei Drehbewegungen der rechten Hand ulnar unter Schmerzen, die durch die Hausärztin als Sehnenscheidenentzündung mit Ruhigstellung durch eine Gipsschale behandelt wurden. Die Klägerin war dienstunfähig erkrankt; die Therapie erbrachte keine Besserung. Durch MRT- und Röntgenuntersuchungen der rechten Hand wurde eine angeborene Verkürzung der rechten Elle (Minusvariante der Ulna) sowie eine degenerative Schädigung des Discus triangularis festgestellt. Ein Arbeitsversuch im April 2003 scheiterte nach drei Tagen an den wieder aufgetretenen starken Schmerzen. Am 05.05.2003 zeigte die Klägerin ihrer Dienststelle Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit an, wobei sie die Beschwerden im rechten Handgelenk auf intensive PC-Arbeiten, insbesondere durch die Benutzung der Maus, zurückführte. Die hinzugezogene Betriebsärztin verordnete eine geteilte Tastatur und eine ergonomische Maus, die behandelnden Ärzte empfahlen die Schonung der rechten Hand und unterstützende ergotherapeutische Behandlungen.

Durch Bescheid vom 16.07.2003 lehnte die Dienststelle G. des beklagten Bundeseisenbahnvermögens ab, die angezeigte Sehnenscheidenentzündung im rechten Handgelenk als Dienstunfall (Berufserkrankung) anzuerkennen. Zur Begründung bezog sie sich auf eine Stellungnahme des Oberbahnarztes H. aus Saarbrücken vom 14.07.2003, wonach die beruflichen und medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht vorlägen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen eine Reihe von ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zu den Gründen, Zusammenhängen und Ursachen der Sehnenscheidenentzündung der Klägerin eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Aufgrund der fehlenden Besserung wurde Ende Oktober 2003 am rechten Handgelenk der Klägerin eine Radiusverkürzungsosteotomie mit Exhairese des Nervus interosseus dorsalis durchgeführt; die Schmerzen wurden hierdurch eher verschlimmert. Seit Ende März 2004 wurde die Klägerin in der Schmerzambulanz der Universitätsklinik I. behandelt. Zwischenzeitlich wurde sie als Automatenguide am Hauptbahnhof J. eingesetzt. Seit Mai 2005 ist sie durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005 wies die Dienststelle G. des Bundeseisenbahnvermögens den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Erkrankung der Klägerin könne nicht als Dienstunfall gelten, weil sie nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Gefahr dieser Erkrankung nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Zwar hätten die Gutachter des Klinikums K. eine Berufserkrankung bejaht, eine Arbeitsplatzanalyse habe hierzu jedoch nicht vorgelegen. Die von der Eisenbahn-Unfallkasse erstellten Analysen wiesen nach, dass eine überdurchschnittliche Belastung der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes, der Sehnen- und Muskelansätze nicht gegeben seien. Die Klägerin habe keine Beweise vorgelegt, die andere Schlussfolgerungen zuließen.

Am 07.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie vertritt unter Bezugnahme auf Gutachten von Prof. Dr. L., Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der M.-Universität K., vom 07.06.2004, sowie von Dr. N., Lehrbeauftragter an der M.-Universität K., vom 01.07.2004, weiterhin die Auffassung, dass die medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Sehnenscheidenentzündung ihrer rechten Hand als Berufserkrankung Nr. 2101 gegeben seien. Ihre gegenwärtigen Beschwerden der rechten Hand seien allein auf die PC-Arbeit im Dienst zur...

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